bGS 145.53), wobei dieses im Rechtsmittelverfahren auf die Hälfte, also CHF 1'385.00 festzusetzen ist (Art. 20 Anwaltstarif). Hinzu kommen die Auslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Art. 3 Anwaltstarif), was eine Parteientschädigung des Beklagten von CHF 1'551.30 ergibt. 8. Da der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur in den Fällen von Art. 74 Abs. 2 BGG zulässig. Seite 12 Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Berufung wird abgewiesen.