Seite 11 7. Da das kantonsgerichtliche Urteil bestätigt wird, ist nur über die Prozesskosten des Berufungsverfahren zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Gebührenordnung, bGS 233.3). Bei einem Streitwert von CHF 10'000.00 beträgt das mittlere Honorar CHF 2'770.00 (Art. 9 Verordnung über den Anwaltstarif; bGS 145.53), wobei dieses im Rechtsmittelverfahren auf die Hälfte, also CHF 1'385.00 festzusetzen ist (Art.