Aufgrund der Bauart der bestehenden Treppe scheinen die Abbruchskosten nach Einschätzung des Einzelrichters nicht sehr gross zu sein. Über die Kosten eines Neubaus kann nur spekuliert werden, zumal diese entscheidend von der Bauart der Treppe abhängen dürften. Unter diesen Umständen wiegt nach Auffassung des Einzelrichters das Interesse des Beklagten am Erhalt seines unbelasteten Eigentums stärker, da der Kläger nach dem Gesagten nicht zwingend auf das Überbaurecht angewiesen ist und sich der Überbau relativ leicht entfernen lässt. Demzufolge ist die Berufung auch aus diesem Grund abzuweisen.