Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger ein Interesse daran hat, sowohl über eine Innen- wie auch eine Aussentreppe zu verfügen. Auf der anderen Seite ist mit dem Kantonsgericht festzuhalten, dass der Kläger nicht zwingend auf das Überbaurecht angewiesen ist, da er einerseits über eine Innentreppe verfügt und anderseits auch auf der Nordseite seines Grundstücks eine Treppe erstellen kann, wenn er eine solche als unbedingt erforderlich erachtet. Zu den konkreten Kosten eines Abbruchs oder Neubaus äusserte sich der Kläger nicht. Aufgrund der Bauart der bestehenden Treppe scheinen die Abbruchskosten nach Einschätzung des Einzelrichters nicht sehr gross zu sein.