Der Umstand, dass im Verhältnis zum ganzen Grundstück nur ein kleiner Teil des Grundstücks des Beklagten betroffen ist, dieses zur Landwirtschaftszone gehört und nicht intensiv genutzt wird, spricht ebenfalls für die Einräumung eines Überbaurechts. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger ein Interesse daran hat, sowohl über eine Innen- wie auch eine Aussentreppe zu verfügen.