1977, N. 19 zu Art. 674 ZGB). Es ist richtig, dass der lange Bestand der Treppe für die Einräumung eines Überbaurechts spricht, auch wenn - selbst wenn man wie vom Kläger vermutet von einer Erstellung der Treppe in den frühen Sechzigerjahren ausgeht – noch nicht von einem sehr langen Bestand gesprochen werden kann. Der Umstand, dass im Verhältnis zum ganzen Grundstück nur ein kleiner Teil des Grundstücks des Beklagten betroffen ist, dieses zur Landwirtschaftszone gehört und nicht intensiv genutzt wird, spricht ebenfalls für die Einräumung eines Überbaurechts.