5.5 Der Zweck der gesetzlichen Regelung des Überbaurechts besteht darin, die unnötige Zerstörung von Wirtschaftsgütern zu verhindern (BGE 41 ll 215 E. 5). Das Gericht wird trotz des guten Glaubens des Bauenden und des verspäteten Widerspruchs die Zuweisung ablehnen, wenn der Überbau sich ohne grosse Kosten und Umtriebe entfernen lässt, oder wenn er für den Verletzten mit Nachteilen verbunden ist, welche mit den durch die Zuweisung dem Überbauenden gebotenen Vorteile in einem offenbaren Missverhältnis steht (HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Berner Kommentar, 1. Aufl. 1977, N. 19 zu Art.