Es bestünden keine erkennbaren besonderen Interessen des Beklagten, die den Interessen des Klägers an der Benutzung der Treppe zwingend entgegenstünden. Auch Handwerker, Gärtner etc. müssten das unterste Geschoss sowie den Garten betreten oder auch grosse Gegenstände müssten transportiert werden können. Für den Transport wichtiger Gegenstände könne die Innentreppe nicht benützt werden. Der Aufwand und vor allem die Kosten des Baus einer Treppe auf der Nordseite des klägerischen Grundstücks, die der Liegenschaft sodann einen grossen Teil ihres Grüns im Garten nehmen würde, stünde in keinerlei Verhältnis zu den beklagtischen Interessen und seien dem Kläger schlicht nicht zuzumuten.