5.3 Der Kläger wendet dagegen ein, das jahrzehntelange Bestehen der Treppenanlage ohne jeglichen Einspruch aus der Nachbarschaft spreche extrem stark für die Angemessenheit einer Dienstbarkeit. Das Kantonsgericht äussere sich nicht zu den Interessen des Beklagten. Es geht im Vergleich zum gesamten beklagtischen Grundstück um einen minimalen Streifen Land. Der Beklagte würde dieses nicht selbst benötigen. Eventuelle finanzielle Interessen des Beklagten würden angemessen entschädigt. Es bestünden keine erkennbaren besonderen Interessen des Beklagten, die den Interessen des Klägers an der Benutzung der Treppe zwingend entgegenstünden.