5.2 Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der Augenschein habe gezeigt, dass der Garten und sämtliche Räumlichkeiten im Untergeschoss auch über die Innentreppe erreicht werden können. Bloss weil der Transport von grossen Gütern über die Aussentreppe einfacher sei, könne man das Eigentum des Beklagten nicht beschränken. Zu beachten sei, dass dem Kläger selbst ausreichend Platz zur Verfügung stehe, um auf seinem Land eine Aussentreppe zu errichten. Die mit dem Bau einer Treppe an der Nordseite des Gebäudes zusammenhängenden