5. 5.1 Bei der dritten Voraussetzung für die Einräumung eines Überbaurechts ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einräumung eines Überbaurechts muss unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Massgebende Umstände sind unter anderem die Grösse des Überbaus, das Verhältnis zum Bodenwert, die Dauer des Bestehens, der Aufwand für den Abbruch sowie die Verwendung des Überbaus und des verletzten Grundstücks (TARKAN GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 674 ZGB).