4. Als zweite Voraussetzung für die Einräumung eines Überbaurechts ist erforderlich, dass der Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den Überbau nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Die Einspruchsfrist beginnt mit der äusseren Erkennbarkeit des Überbaues (BGE 95 ll 7 E. 3). Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat überhaupt nie und der Beklagte erst im Jahre 2015 Einspruch erhoben, nachdem er bereits im Jahr 2002 die Liegenschaft erworben hatte und die Treppe damals bereits bestand. Es liegt damit kein rechtzeitiger Einspruch vor.