Seite 8 verletzung dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht und dem Beklagten erst im Jahr 2015 bekannt war, weshalb der Bauherr auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, dass der Nachbar mit dem Überbau einverstanden war. Wusste aber der Bauherr um den Grenzverlauf und konnte er nicht auf das Einverständnis des Nachbarn vertrauen, liegt keine Gutgläubigkeit vor.