Nach Auffassung des Einzelrichters deutet dieser Umstand nicht nur auf eine solche Kenntnis hin, vielmehr muss aus diesem Umstand zwingend der Schluss gezogen werden, dass dem Bauherrn der Grenzverlauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt war und er dennoch daran anschliessend und über die Grundstücksgrenze hinaus die Treppe erbaute. Dass der Parkplatz nur zufälligerweise genau an die Grenze reicht, erscheint dermassen unwahrscheinlich, dass diese Variante als bloss noch theoretischer Natur bezeichnet werden muss. Zu Recht führte das Kantonsgericht weiter aus, dass nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien die Rechts-