Jedoch hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass der Parkplatz auf Strassenhöhe exakt bis an die Grenze reicht, darauf hindeutet, dass dem Bauherrn die Grenze sehr wohl bekannt war. Nach Auffassung des Einzelrichters deutet dieser Umstand nicht nur auf eine solche Kenntnis hin, vielmehr muss aus diesem Umstand zwingend der Schluss gezogen werden, dass dem Bauherrn der Grenzverlauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt war und er dennoch daran anschliessend und über die Grundstücksgrenze hinaus die Treppe erbaute.