Der Umstand, dass heute ein Grenzstein besteht, kann die Vermutung des guten Glaubens nicht umstossen, da unbewiesen bleibt, dass der Grenzstein bereits im Zeitpunkt des Baus der Treppe existierte. Jedoch hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass der Parkplatz auf Strassenhöhe exakt bis an die Grenze reicht, darauf hindeutet, dass dem Bauherrn die Grenze sehr wohl bekannt war.