Es obliegt dem Beklagten die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens umzustossen. Einerseits kann dies erfolgen durch den Beweis des Gegenteils (Art. 3 Abs. 1 ZGB), wobei dieser Beweis in der Regel durch Indizien geführt werden muss, da es sich bei der Frage der Gut- bzw. Bösgläubigkeit um eine innere Tatsache handelt. Anderseits kann die Gutglaubensvermutung ausgeschaltet werden, indem nachgewiesen wird, dass nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gehandelt wurde (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Umstand, dass heute ein Grenzstein besteht, kann die Vermutung des guten Glaubens nicht umstossen, da unbewiesen bleibt, dass der Grenzstein bereits im Zeitpunkt des Baus der Treppe existierte.