3.8 Die Kritik des Klägers am kantonsgerichtlichen Urteil erscheint insofern berechtigt, als seine Ausführungen im gesamten Kontext tatsächlich so verstanden werden müssen, dass über den Zeitpunkt und die Umstände des Baus der Treppe keine gesicherten Erkenntnisse bestehen und seine diesbezüglichen Ausführungen lediglich als mögliche Erklärungsversuche zu verstehen waren. Über den Zeitpunkt und die Umstände des Baus der Treppe ist somit nichts bekannt. Klar scheint indessen aufgrund der Bauart, dass zuerst (oder zeitgleich) der Parkplatz und die dazugehörigen Stützmauern erstellt wurden. Es obliegt dem Beklagten die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens umzustossen.