3.7 Der Beklagte bestritt im kantonsgerichtlichen Verfahren, dass die Treppe bereits in den frühen Sechzigerjahren erstellt wurde und führte aus, viel wahrscheinlicher sei, dass die Treppe zusammen mit dem Anbau des Ateliers gebaut worden sei - mutmasslich vom Kläger selber. Auch bestritt er, dass die Vorbesitzer und auch der Kläger selbst, von einer Grenze entlang der Mitte des Katzenbaches ausgegangen seien. Der Beklagte habe im Jahr 2015 auf die nicht tolerierbare Situation hingewiesen und von der rechtswidrigen Situation Kenntnis erlangt.