Erst im Zuge einer laufenden Nachbarschaftsstreitigkeit habe der Beklagte im Jahr 2018 angefangen, dem Kläger die Benutzung der Treppenanlage verbieten zu wollen. Er habe entdeckt, dass die Grundstücksgrenze nur zu ca. zwei Dritteln tatsächlich in der Mitte des Katzenbachs verlaufe.