3.6 Der Kläger hat im kantonsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die Treppe höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Bau des Parkplatzes und der dazugehörigen Stützmauern in den frühen Sechzigerjahren erfolgt ist. Über Jahre und Jahrzehnte seien die Vorbesitzer der betreffenden Liegenschaft sowie auch der Kläger davon ausgegangen, dass die Grenze zwischen den beiden Liegenschaften entlang der Mitte des Katzenbaches verlaufe. Entsprechend sei wohl auch die heute bestehende Treppenanlage gebaut worden. Erst im Zuge einer laufenden Nachbarschaftsstreitigkeit habe der Beklagte im Jahr 2018 angefangen, dem Kläger die Benutzung der Treppenanlage verbieten zu wollen.