Im vorliegenden Fall hatten die Grundstücke jedoch schon beim Bau der Treppe verschiedene Eigentümer. Die Treppe wurde nach der Darstellung des Klägers von dessen Rechtsvorgänger, nach der Mutmassung des Beklagten vom Kläger selbst erstellt. In beiden Fällen muss der Erbauer der Treppe in guten Glauben gehandelt haben, damit Art. 674 Abs. 3 ZGB greifen kann.