Die vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheide, wonach Art. 674 Abs. 3 ZGB nur analog zur Anwendung gelangt, betreffen die Konstellation, wo beide Grundstücke im Zeitpunkt des Überbaus dem gleichen Eigentümer gehörten und erst nachträglich in verschiedene Hände gelangten. Dazu hat das Bundesgericht festgestellt, dass in einem solchen Fall das Hinüberbauen über die Grenze nicht unberechtigt ist, es keinen Verletzten gibt, der zur Verhinderung des Überbaus Einspruch erheben könnte, und sich die Frage des guten oder bösen Glaubens des über die Grenze Bauenden nicht stellt. Im vorliegenden Fall hatten die Grundstücke jedoch schon beim Bau der Treppe verschiedene Eigentümer.