Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass Art. 674 Abs. 3 ZGB nicht direkt auf die vorliegende Konstellation anwendbar sei, da beide beteiligte Grundstücke inzwischen andere Eigentümer hätten. Aufgrund der realobligatorischen Charakters des Anspruchs ist Art. 674 Abs. 3 ZGB auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheide, wonach Art. 674 Abs. 3 ZGB nur analog zur Anwendung gelangt, betreffen die Konstellation, wo beide Grundstücke im Zeitpunkt des Überbaus dem gleichen Eigentümer gehörten und erst nachträglich in verschiedene Hände gelangten.