3.5 Aufgrund der realobligatorischen Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung eines Überbaurechts kann dieser nicht nur von demjenigen geltend gemacht werden, der über die Grenze gebaut hat, sondern von jedem späteren Eigentümer des Grundstücks, von dem der Überbau ausgeht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des betroffenen, benachbarten Grundstücks, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Überbaus zwischen den damaligen, beteiligten Grundeigentümern erfüllt waren (BGE 78 ll 131 und 41 ll 220; REY/STREBEL, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 674 ZGB). Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass Art.