Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Abs. 2; Art. 3 ZGB). Die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens hat eine Beweis- Seite 6 lastumkehr zur Folge, indem das Gericht solange von einem guten Glauben auszugehen hat, bis das Gegenteil bewiesen ist. Auch bei der Frage der Nichtanwendung der geforderten Aufmerksamkeit, obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die den guten Glauben in Abrede stellt (Art. 8 ZGB; BGE 113 ll 397 E. 2).