3.4 Die Überbaute muss in gutem Glauben erstellt worden sein. Gutgläubig handelt der Überbauende, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, dass er das Recht habe zu bauen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob er eine falsche Vorstellung von der richtigen Grenze hat, oder ob er weiss, dass er über die Grenze baut, aber ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, dass der Nachbar mit dem Überbau einverstanden sei (BGE 103 II 326 E. 5). Der gute Glaube wird vermutet (Abs. 1). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Abs. 2; Art. 3