Nötig sei immerhin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Überbaues zwischen den damaligen, beteiligten Grundeigentümern erfüllt gewesen seien. Der Kläger habe selber ausgeführt, dass sowohl der Beklagte wie auch sein Vorgänger von einer grundbuchkonformen Lage der Treppe ausgegangen seien. Damit habe der Kläger eben gerade nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte (oder auch sein Vorgänger) mit der Lage der Treppe einverstanden gewesen sei(en). Auch in dieser Hinsicht habe die Vorinstanz die korrekte Schlussfolgerung gezogen, indem sie auch insoweit den guten Glauben des Klägers abgesprochen habe.