Damit könne selbstverständlich offen bleiben, ob der unmittelbar vor der Treppe befindliche Grenzstein damals bereits existiert habe. Klar sei, dass aufgrund der realobligatorischen Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung eines Überbaurechts dieser nicht nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, der über die Grenze gebaut hat, sondern von jedem späteren Eigentümer des Grundstücks, von dem der Überbau ausgeht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des betroffenen, benachbarten Grundstücks. Nötig sei immerhin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Überbaues zwischen den damaligen, beteiligten Grundeigentümern erfüllt gewesen seien.