Anderseits sei klar, dass der Verlauf des Katzenbachs für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss haben könne, weil der Katzenbach an der fraglichen Stelle unterirdisch verlaufe. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei geboten gewesen, vor dem Bau der Treppe einen Grenzplan zu konsultieren, gerade weil keine natürliche Grenze bestehe, sei schlüssig, nachvollziehbar und korrekt. Der Parkplatz sei offenbar exakt bis an die Grenze gebaut worden, weshalb offensichtlich sei, dass dem damaligen Bauherrn die Grenze bekannt gewesen sein müsse. Damit könne selbstverständlich offen bleiben, ob der unmittelbar vor der Treppe befindliche Grenzstein damals bereits existiert habe.