3.3 Der Beklagte führt aus, der Kläger habe sehr wohl behauptet, dass die Grenze zwischen den beiden Liegenschaften entlang der Mitte des Katzenbachs verlaufe und dass wohl deshalb die heute bestehende Treppenanlage gebaut worden sei, welche entlang der Mitte des Katzenbachs verlaufe und damit genau an die gelebte Grundstücksgrenze in der Mitte des Katzenbachs anstosse. Anderseits sei klar, dass der Verlauf des Katzenbachs für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss haben könne, weil der Katzenbach an der fraglichen Stelle unterirdisch verlaufe.