674 Abs. 3 ZGB sei nämlich auf Situationen zugschnitten, in denen sich der Bauherr auf seine eigene widerrechtliche Baute bezieht und nicht wie vorliegend auf den Fall, dass die beiden beteiligten Grundstücke inzwischen andere Eigentümer haben. Unverständlich sei die Argumentation der Vorinstanz, dass der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Verletzte mit dem Überbau einverstanden sei, da ihm die Rechtsverletzung des beklagtischen Grundstücks gar