Die Vorinstanz könne bei der gegebenen Lage - unklare Lage zwischen Bach und Grenze, Unklarheit über Bauherrschaft und Bauzeitpunkt, Unklarheit über Alter des Grenzsteins - nicht einfach davon ausgehen, dass die Vermutung des guten Glaubens des Bauherrn der Treppe wiederlegt sei. Zudem sei die Verweigerung der Zuweisung des Überbaurechts auch aus einem anderen Grund falsch. Die Klage nach Art. 674 Abs. 3 ZGB sei nämlich auf Situationen zugschnitten, in denen sich der Bauherr auf seine eigene widerrechtliche Baute bezieht und nicht wie vorliegend auf den Fall, dass die beiden beteiligten Grundstücke inzwischen andere Eigentümer haben.