Die entsprechenden Ausführungen in der Klage seien klar so zu verstehen, dass es eben über Jahre keine genauen Kenntnisse über die genaue Lage der Grenze gegeben habe, mutmasslich weder zum Zeitpunkt des Baus der Treppe noch heute. Er habe stets geltend gemacht, keine Kenntnisse über Bauzeit und Bauherrschaft der Treppe zu haben, da er das Haus 1980 bereits im Zustand mit Treppe übernommen habe. Die Vorinstanz könne bei der gegebenen Lage - unklare Lage zwischen Bach und Grenze, Unklarheit über Bauherrschaft und Bauzeitpunkt, Unklarheit über Alter des Grenzsteins - nicht einfach davon ausgehen, dass die Vermutung des guten Glaubens des Bauherrn der Treppe wiederlegt sei.