3.2 Der Kläger bringt dagegen vor, er habe nicht behauptet, dass die Treppe entlang der gelebten Grundstücksgrenze im Verhältnis zum Katzenbach gebaut worden sei - er habe lediglich eine Erklärung für die Grenzverletzung und den Überbau aus heutiger Sicht finden wollen, da er selbst nicht Bauherr gewesen sei und die genauen Umstände nicht kenne. Die entsprechenden Ausführungen in der Klage seien klar so zu verstehen, dass es eben über Jahre keine genauen Kenntnisse über die genaue Lage der Grenze gegeben habe, mutmasslich weder zum Zeitpunkt des Baus der Treppe noch heute.