Der Kläger mache geltend, dass sowohl der Beklagte als auch dessen Vorgänger von einer grundbuchkonformen Lage der Treppe ausgegangen seien. Der Beklagte bestätige, dass er erst seit 2015 Kenntnis von der Überbaute habe. Weil die Rechtsverletzung dem Eigentümer des beklagtischen Grundstücks nicht bekannt gewesen sei, habe der Bauherr nicht davon ausgehen können, dass der Nachbar mit dem Überbau einverstanden sei. Auch insoweit liege kein guter Glaube vor. Die Einräumung einer Dienstbarkeit oder die Abtretung des Eigentums an der Überbaute falle demnach ausser Betracht.