Dass der Parkplatz auf Strassenhöhe exakt bis an die Grenze reiche, deute im Übrigen darauf hin, dass dem Bauherrn die Grenze sehr wohl bekannt gewesen sei. Ob der unmittelbar vor der Treppe befindliche und gut sichtbare Grenzstein damals bereits existiert habe, könne offenbleiben. Unerheblich sei, ob der Kläger oder der ehemalige Grundstückeigentümer die Treppe erstellt habe. Fraglich sei, ob der Bauherr gutgläubig annehmen durfte, dass der Nachbar mit dem Überbau einverstanden sei. Der Kläger mache geltend, dass sowohl der Beklagte als auch dessen Vorgänger von einer grundbuchkonformen Lage der Treppe ausgegangen seien.