Seite 4 Südseite des Katzenbachs hin. Gerade weil es keine natürliche Grenze gebe, sei es geboten gewesen, vor dem Bau der Treppe einen Grenzplan zu konsultieren. Sofern der Bauherr dies nicht getan habe, habe er die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen könne (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Dass der Parkplatz auf Strassenhöhe exakt bis an die Grenze reiche, deute im Übrigen darauf hin, dass dem Bauherrn die Grenze sehr wohl bekannt gewesen sei.