3. 3.1 Das Kantonsgericht hat die erste Voraussetzung des guten Glaubens verneint. Es hat dazu erwogen, der Kläger mache geltend, dass man sich beim Bau der Treppe irrtümlich an der Mitte des Katzenbachs als gelebte Grundstücksgrenze orientiert habe. Der Katzenbach verlaufe an der fraglichen Stelle unterirdisch. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mitte des Katzenbachs als Grenze hätte fehlinterpretiert werden können. Tatsächlich verlaufe die Treppe denn auch nicht entlang der Mitte des Katzenbachs, sondern reiche im Osten bis zur