674 Abs. 3 ZGB zur Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentums erfüllt sind. Eine solche Zuweisung ist möglich, wenn (erstens) der Überbauende sich bei Errichtung der Baute in guten Glauben befand, (zweitens) der Eigentümer des überbauten Grundstücks nicht rechtzeitig Einspruch erhob und (drittens) die Umstände die Zuerkennung des Überbaurechts rechtfertigen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 674 ZGB).