Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Abs. 3; Art. 674 ZGB). Im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten ist, dass die streitgegenständliche Treppe eine Überbaute im Sinne von Art. 674 ZGB darstellt. Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzungen von Art. 674 Abs. 3 ZGB zur Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentums erfüllt sind.