1. 1.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.00 betrug, ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO), so dass auf diese einzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a Justizgesetz, bGS 145.31).