B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Kläger die Einräumung eines dinglichen Rechts am Überbau, eventualiter des Eigentums am Boden. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts wies mit Urteil vom 9. Juni 2021 die Klage ab und auferlegte dem Kläger die Prozesskosten. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht Berufung. Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 3. November 2021. Erwägungen