A. Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 Eigentümer des Grundstücks Nr. C. Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen. Dem Beklagten gehört seit dem Jahr 2002 das südlich angrenzende und weitgehend unbebaute Grundstück Nr. E. Seit Jahren führt Seite 2 von der Strasse her eine Treppe zum unteren Teil der klägerischen Liegenschaft. Diese Treppe befindet sich überwiegend auf dem Grundstück des Beklagten. [Orthofoto und Fotoaufnahmen der Situation]