2 anzuweisen. 4. Subeventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beklagten. b) Berufungsbeklagter 1. Die Berufung vom 14. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt