2. Eventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als derzeitigem Eigentümer des Grundstücks GB C., das Eigentum am vorhandenen Überbau der entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C. und F. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage inklusive obere und untere Zugangsflächen zuzuweisen. Es sei die für die eventualiter beantragte Zuweisung des Eigentums am Überbau vom Kläger an den Beklagten zu zahlende angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 3. Es sei das Grundbuchamt D. zum Vollzug der Ziff. 1, eventualiter der Ziff. 2 anzuweisen.