Es sei die für die beantragte Einräumung eines dinglichen Rechts auf den Überbau vom Kläger an den Beklagten zu zahlende angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 2. Eventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als derzeitigem Eigentümer des Grundstücks GB C., das Eigentum am vorhandenen Überbau der entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C. und F. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage inklusive obere und untere Zugangsflächen zuzuweisen.