1. Es sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als derzeitigem Eigentümer des Grundstücks GB C., das dingliche Recht auf den vorhandenen Überbau der entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C. und E. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage inklusive obere und untere Zugangsflächen zu Gunsten GB C. und zu Lasten GB E. einzuräumen. Es sei die für die beantragte Einräumung eines dinglichen Rechts auf den Überbau vom Kläger an den Beklagten zu zahlende angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.