{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-21-25_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220202-ERZ-21-25-20240319.pdf", "Checksum": "d1794ef08c330a63a858337f273085ab"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-21-25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter \n \nDie vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht \nwurde mit Entscheiddatum vom 14. Oktober 2022 abgewiesen (5A_163/2022). \n \nUrteil vom 2. Februar 2022  \nVerfahren Nr. ERZ 21 25 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBerufungskläger / A. \nKläger  \n vertreten durch: RA AA. \n \n \n \nBerufungsbeklagter / B. \nBeklagter  \n vertreten durch: RA BB. \n \n \n \nGegenstand Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentum"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:05", "Checksum": "0be69b0807ae06b87f4a245e36362535", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-25\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter \n \nDie vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht \nwurde mit Entscheiddatum vom 14. Oktober 2022 abgewiesen (5A_163/2022). \n \nUrteil vom 2. Februar 2022  \nVerfahren Nr. ERZ 21 25 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBerufungskläger / A. \nKläger  \n vertreten durch: RA AA. \n \n \n \nBerufungsbeklagter / B. \nBeklagter  \n vertreten durch: RA BB. \n \n \n \nGegenstand Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentum\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nDie vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nwurde mit Entscheiddatum vom 14. Oktober 2022 abgewiesen (5A_163/2022).\n\nUrteil vom 2. Februar 2022\n\nVerfahren Nr. ERZ 21 25\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBerufungskläger / A.\nKläger\nvertreten durch: RA AA.\n\nBerufungsbeklagter / B.\nBeklagter\nvertreten durch: RA BB.\n\nGegenstand Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentums an\nüberragenden Bauten gemäss Art. 674 ZGB\nBerufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021\nRechtsbegehren\n\na) Berufungskläger\n\n1. Es sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als derzeitigem\nEigentümer des Grundstücks GB C., das dingliche Recht auf den vorhandenen Überbau\nder entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C.\nund E. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage\ninklusive obere und untere Zugangsflächen zu Gunsten GB C. und zu Lasten GB E.\neinzuräumen. Es sei die für die beantragte Einräumung eines dinglichen Rechts auf den\nÜberbau vom Kläger an den Beklagten zu zahlende angemessene Entschädigung nach\nrichterlichem Ermessen festzusetzen.\n2. Eventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als\nderzeitigem Eigentümer des Grundstücks GB C., das Eigentum am vorhandenen Überbau\nder entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C.\nund F. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage\ninklusive obere und untere Zugangsflächen zuzuweisen. Es sei die für die eventualiter\nbeantragte Zuweisung des Eigentums am Überbau vom Kläger an den Beklagten zu\nzahlende angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.\n3. Es sei das Grundbuchamt D. zum Vollzug der Ziff. 1, eventualiter der Ziff. 2 anzuweisen.\n4. Subeventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zu\nneuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückzuweisen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST für das erst- und zweitinstanzliche\nVerfahren zulasten des Beklagten.\n\nb) Berufungsbeklagter\n\n1. Die Berufung vom 14. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers.\n\nSachverhalt\n\nA.\nDer Kläger ist seit dem Jahr 1980 Eigentümer des Grundstücks Nr. C. Auf dem Grundstück\nbefindet sich ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen. Dem Beklagten gehört seit dem Jahr\n2002 das südlich angrenzende und weitgehend unbebaute Grundstück Nr. E. Seit Jahren führt\n\nSeite 2\nvon der Strasse her eine Treppe zum unteren Teil der klägerischen Liegenschaft. Diese Treppe\nbefindet sich überwiegend auf dem Grundstück des Beklagten.\n\n[Orthofoto und Fotoaufnahmen der Situation]\n\nB.\nMit Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Kläger die Einräumung eines\ndinglichen Rechts am Überbau, eventualiter des Eigentums am Boden. Die Einzelrichterin des\nKantonsgerichts wies mit Urteil vom 9. Juni 2021 die Klage ab und auferlegte dem Kläger die\nProzesskosten. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht Berufung. Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 3. November 2021.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1\nAngefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid. Da der Streitwert der zuletzt\naufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.00 betrug, ist die Berufung zulässig (Art. 308\nZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Zustellung des\nbegründeten Entscheids schriftlich erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO), so dass auf diese\neinzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a\nJustizgesetz, bGS 145.31).\n\n1.2\nMit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft\nentsprechende Rügen mit freier Kognition. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch\nberücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht\nschon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\n\n1.3\nDer Berufungskläger hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus\ngezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten\nInstanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den\nerstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der\nRechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu\n\n"}