), das der Gesuchsteller vorliegend nicht gewählt hat. Anzufügen ist, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts unzulässig ist, wenn es allein dazu dienen soll, die negative Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater zu überwinden (SG GVP 1997 Nr. 28 S. 71). Seite 1/1